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Häufig gestellte Fragen

Im Folgenden haben wir Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQs) für Euch zusammengestellt. Wir werden diese Liste immer wieder erweitern.

RECHTLICHE FRAGEN

Grundsätzlich ist  es so, dass Elektrokleinstfahrzeuge Radverkehrsflächen zu benutzen haben, sofern diese vorhanden sind. Ist ein baulich angelegter Radweg, ein Schutzstreifen oder ein Radfahrstreifen vorhanden, müssen Elektrokleinstfahrzeuge diesen benutzen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Radverkehrsanlage für Rad Fahrende benutzungspflichtig ist oder nicht. Insofern unterscheiden sich hier die straßenverkehrsrechtlichen Regelungen für Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge. Wenn baulich angelegte Radwege oder Radfahrstreifen fehlen, darf mit Elektrokleinstfahrzeugen auch die Fahrbahn und außerorts auch Seitenstreifen genutzt werden.

Um einen E-Scooter nutzen zu können, benötigt man eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) sowie eine Versicherungsplakette. Der E-Scooter darf eine Geschwindigkeit von 20 km/h nicht überschreiten. Wenn E-Scooter nicht den Voraussetzungen entsprechen, drohen Bußgelder.

Um einen E-Scooter im Straßenverkehr nutzen zu können, ist eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) für das Fahrzeug notwendig. Die Allgemeine Betriebserlaubnis stellt sicher, dass bestimmte Standards, wie beispielsweise die zulässige Höchstgeschwindigkeit, eine vorschriftsmäßige Brems- und Beleuchtungsanlage sowie Sicherheitsbestimmungen für Akkus und Motoren, eingehalten werden. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben stellt ein Höchstmaß an Sicherheit für Nutzerinnen und Nutzer sicher.

Die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) ist bei den jeweiligen Herstellern der E-Scooter erhältlich. Die Hersteller müssen ihre Fahrzeuge vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) zertifizieren lassen.

Nein. Selbst wenn der Motor ausgeschaltet ist, darf nur auf den vorgesehenen Verkehrsflächen gefahren werden.

Nein, zur Nutzung eines Elektrokleinstfahrzeug benötigt man keinen Führerschein und keine Mofa-Prüfbescheinigung.

Ab einem Alter von 14 Jahren können Elektrokleinstfahrzeuge genutzt werden.

E-Scooter sind nur für eine Person zugelassen.

Ja, da Elektrokleinstfahrzeuge auch Kraftfahrzeuge sind, muss das Elektrokleinstfahrzeug versichert werden. Aufgrund der kleinen Ausmaße und Besonderheiten in der baulichen Ausführung, ist für diese Fahrzeuge eine kleine Versicherungsplakette zum Aufkleben eingeführt worden.

Sollten Nutzerinnen und Nutzer mit dem E-Scooter einen Unfall haben oder etwas beschädigen, greift ihre Versicherung. Bei Fahrzeugen ohne Versicherungsplakette muss man selbst für den entstandenen Schaden aufkommen, da die private Haftpflichtversicherung in solchen Fällen den Schaden in der Regel nicht übernimmt. Neben einem Bußgeld müssen Betroffene auch mit einer Anzeige wegen des Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz rechnen.

Für Elektrokleinstfahrzeuge gilt auch die 0,5-Promille-Grenze gemäß § 24a des Straßenverkehrsgesetzes. Man macht sich allerdings auch schon ab 0,3-Promille strafbar, wenn man unter Alkoholeinfluss nicht mehr in der Lage ist, sicher am Straßenverkehr teilzunehmen. Für unter 21-jährige und Führerschein-Neulinge in der Probezeit, gilt auch hier die Null-Promille-Grenze. Es gelten die einschlägigen Straf- und Bußgeldregelungen zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr. Zum Beispiel kann bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5-Promille bereits ein Bußgeld von 500€, sowie ein Fahrverbot von 1 Monat verhängt werden. Darüber hinaus werden 2 Punkte im Fahreignungsregister eingetragen.

Die Mitnahme von Personen und Gegenständen auf dem Trittbrett, die Nutzung von Gehwegen und Fußgängerzonen, das Anhängen an andere Fahrzeuge sowie Behinderungen und Gefährdungen sind unter anderem untersagt. Darüber hinaus gelten auch die allgemeinen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Gebot der ständigen Vorsicht und gegenseitigen Rücksichtnahme.

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur befürwortet die Mitnahme von Elektrokleinstfahrzeugen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), kann dazu allerdings nicht verpflichten.

Die Mitnahme im ÖPNV richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften zur Beförderung von Sachen. Details können § 11 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (BefBedV) entnommen werden. Auch Hinsichtlich der Beförderung durch Eisenbahnverkehrsunternehmen können Regelungen zur Mitnahme ggf. den jeweiligen Beförderungsbedingungen des Unternehmens entnommen werden. Die Sicherheit und Ordnung des Betriebes dürfen durch die Mitnahme nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden.

Kraftfahrzeuge dürfen Elektrokleinstfahrzeuge, wie auch zu Fuß Gehende und Rad Fahrende, nur mit einem Mindestüberholabstand von 1,5m innerorts und 2m außerorts überholen.

Das Sinnbild „Elektrokleinstfahrzeug im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV)“ wurde eingeführt. Damit ist es möglich spezielle Parkflächen für Elektrokleinstfahrzeuge, auch in Kombination mit Fahrrädern, vorzuhalten.

Bei einer Freigabe der Einbahnstraßen in Gegenrichtung für Radfahrende mit dem Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ gilt dies auch für Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV.
Fahrradzonen, die mit der StVO-Novelle eingeführt wurden, können auch von Elektrokleinstfahrzeugen wie vom Radverkehr genutzt werden.

In Europa gilt seit Januar 2016 die Typgenehmigungsverordnung (EU) Nr. 168/2013 für 2-, 3- oder 4-rädrige Fahrzeuge. Die Verordnung schließt selbstbalancierende Fahrzeuge und Fahrzeuge ohne Sitz von ihrem Anwendungsbereich aus.

In Deutschland konnten bis zum Inkraftreten der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung am 15.06.2019 nur bestimmte selbstbalancierende Mobilitätshilfen über die Mobilitätshilfenverordnung (MobHV) im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden. Daher hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung erarbeitet, um Elektrokleinstfahrzeugen mit Lenk- oder Haltestange, die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr zu ermöglichen.

Elektrokleinstfahrzeuge dürfen am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, sofern sie folgende Merkmale aufweisen:

- Lenkstange oder Haltestange,
- Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h bis max. 20 km/h
- Leistungsbegrenzung 500 Watt (1400 Watt bei selbstbalancierenden Fahrzeugen)
- Verkehrssicherheitsrechtliche Mindestanforderungen (u.a. im Bereich der Brems- und Lichtsysteme, der Fahrdynamik und elektrischen Sicherheit),
- Das Fahrzeug muss über eine Allgemeine Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis verfügen, sowie eine gültige Versicherungsplakette führen.

Pedelecs sind Fahrzeuge mit einem Elektro-Hilfsantrieb, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Geschwindigkeit progressiv verringert. Dies bedeutet, sobald eine Geschwindigkeit von 25 km/h erreicht wird oder der Fahrende mit dem Treten aufhört, unterbricht der Hilfsantrieb automatisch. Das Unterscheidungsmerkmal eines Pedelecs ist also, dass der elektrische Motor nur zusätzlich zur Muskelkraft unterstützend wirkt. Diese Fahrzeuge sind verkehrsrechtlich Fahrrädern gleichgestellt.

S-Pedelecs sind Kraftfahrzeuge mit Elektro-Hilfsantrieb, die bei kombiniertem Einsatz von Muskel- und Motorkraft eine Geschwindigkeit von bis zu 45 km/h erreichen und werden daher als Kleinkraftrad eingestuft. Beim S-Pedelec gelten Helm-, Führerschein-, Versicherungs- und Straßenbenutzungspflicht.

Elektrokleinstfahrzeuge werden ausschließlich durch den elektrischen Motor angetrieben und sind in diesem Sinne eine neue Klasse von Fahrzeugen.

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit liegt bei 20 km/h, die Mindestgeschwindigkeit bei 6 km/h.

Die Zulassung im öffentlichen Straßenverkehr ist derzeit nicht gegeben.

Hier gibt es keinen einheitlichen europäischen Rahmen. Die Anforderungen an Elektrokleinstfahrzeuge variieren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU). Einzelne EU-Mitgliedstaaten haben die Nutzung von Elektrokleinstfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr nicht geregelt oder komplett ausgeschlossen. In der Mehrzahl der EU-Mitgliedstaaten gibt es jedoch Regelungen hierzu. Meist ist eine Geschwindigkeitsbegrenzung für Elektrokleinstfahrzeuge auf 20 bis 25 km/h vorgesehen. In Bezug auf zulässige Verkehrsflächen gibt es ebenfalls unterschiedliche Lösungsansätze.

Ja, seit Inkrafttreten der Verordnung, können die Hersteller für Fahrzeuge, die die Anforderungen der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung erfüllen, beim Kraftfahrt- Bundesamt eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) beantragen.

Fahrzeuge, die bereits in den Handel gebracht wurden, die der Verordnung nicht entsprechen, können durch den Hersteller nachgerüstet werden, damit diese den Anforderungen der neuen Verordnung entsprechen.

Fahrzeuge, die der Verordnung entsprechen, aber nicht vom Hersteller mit einer nachträglichen Allgemeinen Betriebserlaubnis versehen werden, können auch vom jeweiligen Besitzer über eine Einzelbetriebserlaubnis in den Verkehr gebracht werden, sofern die entsprechenden technischen Anforderungen erfüllt werden.

FRAGEN ZUM ESCOOTER-TUNING

Tuning an Fahrzeugen beziehungsweise die Manipulation der Geschwindigkeit an Elektrorollern, escooter und anderen Elektrischen Kleinstfahrzeugen ist im Bereich der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht zulässig. Die Fahrzeuge die manipuliert worden sind, dürfen dann nur im privaten, abgeschlossenen Bereich genutzt werden oder zum Beispiel zu Sport- und Werbezwecken. Die Benutzung geschieht dann auf eigene Gefahr. Für entstehende Schäden an Gegenständen und oder Personen haftet der Fahrzeugführer bzw. Fahrzeughalter.

Besitzt Deini E-Roller, E-Scooter oder anderes Elektronisches Kleinstfahrzeug eine Betriebserlaubnis, so erlöscht diese in aller Regel. Das Fahren trotz fehlender Betriebserlaubnis kann eine Ordnungswidrigkeit nach § 48 Fahrzeug-Zulassungsverordnung bedeuten und mit einem Bußgeld von 70 Euro und ein Punkt im Fahreignungsregister geahndet werden.

Ein sehr  gelungenes Video findest Du zum Thema von der Kanzlei WBS bei Youtube. Hier findest Du weitere Infos:  https://youtu.be/fsLdlvZF7Hg .

Wenn Du mit einem getunten eScooter einen Unfall verursachst, dann greift deine Versicherung nicht mehr. Unter Umständen musst Du dann die Kosten  des Unfalls und die daraus resultierenden Schäden übernehmen. Des weiteren kann eine Geldstrafe folgen, da es eine Straftat ist. In vielen Fällen wird der eScooter dann auch beschlagnahmt und eingezogen.

Wird man des illegalen Tunings überführt, ist mit saftigen Bußgeldern zu rechnen. Dadurch das die allgemeine Betriebserlaubnis erlischt ist einmalig 70,- € fällig.

Hinzu kommt eine Strafe für das Fahren ohne Versicherung ( da ja die Betriebserlaubnis erloschen ist) in Höhe von 40,- €.

Laut Pflichtversicherungsgesetz im § 6 eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder eine Geldstrafe, die sich vor Gericht auf bis zu 180 Tagessдtzen belaufen kann, vorgesehen, da es sich um eine Straftat handelt. Der eScooter kann auch zu Beweiszwecken beschlagnahmt werden. Also eScooter Tuning ja, aber immer nur auf Privatgelände.

§ 6 Pflichtversicherungsgesetz wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.

(3) Ist die Tat vorsätzlich begangen worden, so kann das Fahrzeug eingezogen werden, wenn es dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehört.

Wir verkaufen E-Scooter Tuningteile, weisen aber ausdrücklich darauf hin, das die Benutzung ausschließlich auf  Privatgelände gestattet ist. Bitte beachte dies beim Kauf.

Ein eScooter ist ein beim Kraftfahrtbundesamt eingetragenes und durch den TUV geprüftes Fahrzeug. Beim  Anbau von  Fremdteilen  insbesondere der Elektronik erlischt die Betriebserlaubnis, selbst wenn das Produkt über eine sogenannte E-Zertifizierung verfügt. 

 

Dies ist nicht erlaubt. Ein eScooter ist ein beim Kraftfahrtbundesamt eingetragenes und durch den TUV geprüftes Fahrzeug. Beim Anbau von Fremdteilen erlischt die Betriebserlaubnis.

 

GENERELLE FRAGEN ZU ESCOOTERN

Ein E-Scooter ist ein Kleinkraftfahrzeug, welches einem Tretroller ähnelt. Es wird allerdings nicht per Fuß, sondern von einem Elektromotor angetrieben. Über dem Vorderrad befindet sich eine Lenkstange, durch die man die Fahrtrichtung bestimmt.

E-Scooter können schnell geladen werden und sind in kürzester Zeit einsatzbereit. Ein weiterer Pluspunkt ist ihre einfache Bedienung, weshalb sie intuitiv zu fahren sind. Sie sind darüber hinaus handlich, platzsparend und oftmals faltbar, sodass sie gut verstaut werden, im Kofferraum transportiert und, wo erlaubt, auch im öffentlichen Personennahverkehr problemlos mitgenommen werden können.

Eine Helmpflicht nach § 21a Absatz 2 StVO besteht nicht, also ist gibt es keine Pflicht einen Fahrradhelm zu tragen. Trotzdem ist es empfehlenswert, für die ersten Fahrten mit E-Scootern einen Helm zu tragen, bis Sie sich sicher genug und routiniert auf dem E-Scooter fühlen.

Die Reichweite des jeweiligen eScooters ist abhängig von einigen Faktoren, wie z.B. Zuladung bzw. Gewicht des Fahrers, Ladezustand vom Akku, Fahrtstrecke, Alter & Zustand des Akkus, Umgebungstemperatur sowie die Fahrweise vom Fahrer. Daher variiert die Reichweite von Person zu Person.

Beispielsweise wird ein Fahrer mit einem Körpergewicht von 75kg weiter fahren können, als eine Person mit einem Körpergewicht von 100kg.

Des Weiteren hängt die Reichweite immer auch unmittelbar von der vorhandenen Akkukapazität ab. Diese wird in Ah (Amperestunden) oder auch in Wh (Wattstunden) angegeben. Es gilt: Je größer dieser Wert desto größer die mögliche Fahrtstrecke.

Die angegebene Reichweite der Hersteller vom eScooter kann daher nur als Richtwert genommen werden.

E-Scooter eignen sich besonders gut für kurze Entfernungen. Strecken, die für den Fußweg zu lang und eine Autofahrt zu kurz sind, können mit E-Scootern gut zurückgelegt werden.

Grundsätzlich ist ein E-Scooter für alle, die regelmäßig kurze Distanzen zurücklegen müssen, eine gute Lösung. Beispiele hierfür sind etwa Berufspendler, die von ihrem Arbeitsplatz zum Bahnhof gelangen wollen, oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auf großen Firmengeländen längere Strecken zurücklegen müssen. Darüber hinaus nutzen viele Leute den E-Scooter für Tagesausflüge oder im Urlaub, um schnell von A nach B zu gelangen.

Ein Sitz ist laut Elektrokleinstfahrzeugverordnung nicht vorgesehen und darf daher nicht verbaut, noch nachträglich angebracht werden.

FRAGEN ZU UNSEREN MODELLEN

Die Modelle "Legend" und "Legend Lite" unterscheiden sich in mehreren Merkmalen:

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